Benutzungssatzung
Benutzungssatzung
Satzung des Landkreises München über die Benutzung des Erholungsgebietes "Heimstettener See"
Vom 10.04.2001
Aufgrund von Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Landkreisordnung für denFreistaat Bayern (LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998(GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000(GVBl S. 136), erlässt der Landkreis München folgende
Satzung:
§ 1
Gegenstand der Satzung
(1) Das Erholungsgebiet "Heimstettener See" ist eine Einrichtung des Landkreises
München. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen Benutzung für Bade- und
Erholungszwecke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur
Verfügung gestellt.
(2) Das Erholungsgebiet umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. 78, 183, 183/2, 183/3
und 185 der Gemarkung Heimstetten, Fl.Nr. 488 T der Gemarkung Feldkirchen
und die Fl.-Nrn. 248/2, 292, 292/2, 293 und 294 der Gemarkung
Aschheim
.
(3) Die Begrenzung des Erholungsgebietes ist aus dem in der Anlage beigefügten
Plan (M 1 : 5.000, stark umrandete Grundstücke, die Innenlinie der
Begrenzungslinie ist maßgebend) ersichtlich. Der Plan ist Bestandteil dieser
Satzung.
§ 2
Benutzungsvorbehalte Kindern unter sechs Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Personen über 16 Jahren gestattet.
§ 3
Verhalten im Erholungsgebiet
(1) Innerhalb des Erholungsgebietes ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit,
Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet.
(2) Innerhalb des Erholungsgebietes ist insbesondere untersagt:
1. Rad zu fahren, Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder, Mopeds, Mofas u.ä.)
und Kraftfahrzeuganhänger zu benutzen, zu schieben und außerhalb
der gekennzeichneten Parkplätze abzustellen;
ausgenommen sind die Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen
für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind; vom 16. September
bis 14. Mai (außerhalb der Badesaison) ist das Rad fahren auf den
befestigten Wegen gestattet;
2. zu reiten;
3. die Grünanlagen und die Anlageneinrichtungen (WC-Anlagen,
Spielplätze, Eisstockbahnen, Bänke, Hinweistafeln usw.) zu
verunreinigen, zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu verändern;
4. Tonwiedergabegeräte, ausgenommen über Kopfhörer, zu betreiben;
5. andere Besucher durch sonstigen Lärm zu belästigen;
6. offene Feuerstellen zu errichten und zu betreiben;
7. mit Bällen außerhalb der ausdrücklich für diesen Zweck zugelassenen
Flächen zu spielen;
8. Tiere aller Art, insbesondere Hunde, frei laufen zu lassen;
während der Badesaison (15. Mai bis 15. September) ist das Mitbringen
von Tieren untersagt;
9. Waren aller Art einschließlich Speisen und Getränke zu verkaufen,
gewerbliche Leistungen anzubieten, Bestellungen aufzunehmen,
Vergnügungen zu veranstalten oder das Erholungsgebiet zu anderen
als Erholungszwecken zu nutzen, soweit hierfür nicht im Einzelfall eine
schriftliche Genehmigung des Landratsamtes München vorliegt;
10. Zelte und Wohnwagen aufzustellen;
11. im Erholungsgebiet zu nächtigen;
12. Wasservögel aller Art zu füttern.
(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Polizei, der Wasserwacht oder
sonstiger Rettungsdienste. Absatz 2 Nr. 2 gilt nicht für die berittene Polizei.
§ 4
Haftung
Die Benutzung des Erholungsgebietes erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr.
§ 5
Anordnungen
(1) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Erholungsgebiet
ergehenden Anordnungen der vom Landratsamt München beauftragten
Aufsichtspersonen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Das Aufsichtspersonal kann Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften
dieser Satzung verstoßen oder die den Bade- und Erholungszweck
beeinträchtigen, vom Erholungsgebiet verweisen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. gegen die Verhaltungsregeln des § 3 Abs. 1 oder die Verbote des § 3
Abs. 2 verstößt,
2. den Anordnungen des Aufsichtspersonals nach § 5 nicht Folge leistet.
(2) Ordnungswidrigkeiten können nach Art. 18 Abs. 2 LKrO mit Geldbuße
geahndet werden.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des
Landkreises München (ABl.) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Benutzung des Erholungsgebietes „Heimstettener See“ vom 26.7.1977 (ABl. Nr. 28
vom 9.8.1977), zuletzt geändert am 8.5.1992 (ABl. Nr. 14 vom 16.5.1992), außer
Kraft.
München, den 10.04.2001
Landratsamt München